(241 ) Gesetzsammlung nsr!ser 26. 42.) Verordnung der Landesregierung, die Erlauterung des unter dem 24sten Januar 1709. wegen der zu Entdeckung und Bestrafung der Contraventionen gegen die städtischen Bier-Zwangs-Ge- rechtsame zu nehmenden Maßregeln, ergangenen Generalis betreffend; vom 4ten December 1826. 2 GOTTEsS Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen ꝛc. ic. c. Da durch die Vorschrife Unseres Generalis vom 24ften Januar 1700. (Cod. Aug. 2te Forts. Th. I. S. 1123.) §F. 3., nach welcher bei den sogenannren Bieraus- fällen die Zuziehung der Obrigkeit,, welcher die Schenkstätte unterworfen ist, erfordere wird, wegen des durch deren Herbeiholung entstehenden Zeitverlusts, der Beweis der Einschleifung fremden Bieres ofe erschwert werden kann: so verordnen Wir biermie, daß in Zukunfe dergleichen Visikationen auf dem tande, auf Anlangen der städtischen Brauberechtigten, auch ohne vorgängige Anzeige bei der competenten Obrigkeit, von den Local-Gerichts-Personen des Orts, wo zu visikiren ist, vorgenommen werden sollen, und es sind daher letztere diesfalls, von den JustizZbeamten und andern Obrigkeiten, mit der unter 4. angefügten Anweisung zu versehen, sowohl in Gemäßheit derselben von den Horigkeiten in den Städeen die Brauerschaften zu bedeuren. Gesensammlung 1826. (41)