(242) Gegenwaͤrtige Verordnung leidet jedoch in dem Falle, wo die Gerichtsobrigkeit an dem Orte, wo die Visitation vorgenommen werden soll, entweder wesentlich wohnhaft, oder zufaͤllig anwesend ist, keine Anwendung. Dresden, den 4ten December 1826. Freiherr von Werthern. Christian Leberecht Noßky, 8.