Gesetzsammlung fuͤr das Königreich Sachsen. 1. 1.) Schriftliche Generalverordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, an sämmtliche Oberlausitische Gerichtsbehbrden, die Vorladung der Gläubiger in Concursen betreffend; vom i sten Juli 1822. Ven GOLS# Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c. 2c. 1c Liebe getreue. Seit der, durch Unser Mandat vom 1 3ten März 1821 und des- sen 9. d., erfolgten Einführung der Chursächsischen Proceß= und Gerichts-Ordnung ist sowohl aus mehrern eingegangnen Acten, als aus öffentlichen Zeitungsblättern, eine Ver- schiedenartigkeit des Verfahrens bei enestandenen Concursprocessen darinnen wahrzunehmen gewesen, daß einige Gerichesbehörden, wegen Vorladung der bekannten und unbekanneen Gläubiger, den in der Erläuterung vom Jahre 1624 ad Tu. XI., &. 2. dieser- halb enthaltenen Vorschristen nachgegangen sind, andere dagegen die hiervon abweichende Disposition des geschärften Mandats gegen die Banqueroutiers vom 21en August 1783 . 17. und §. 22. zur fernern Anwendung dabei gebracht haben. Wenn nmun aber in obigem, unterm 13ten März vorigen Jahres publicirten Mandate 8. S., den fuͤr die Oberlausitz, über das Verhalten der Richter und Advocaten über- haupt, oder das richtkerliche Verfahren insbesondere, bekannt gemachten Gesetzen, eine sortdauernde Gültigkeit nur insoweit beigelegt worden, als solches ohne Widerspruch mie den für gültig erklärten Vorschriften der erbländischen Proceßordnung geschehen kann, — *) Aumerkung. Hoöchster Anordnung vom öten December 1826 gemiáß aunoch in der Gesetzsamm- lung abzudrucken. Gesetzsammlung 1827. (1)