5.) Bekanntmachung, vom 1 7ten Januar 1827. Auf Hoͤchsten Befehl sollen auch in dem heurigen Jahre drei Bußtage, und zwar den drei und zwanzigsten Maͤrz, den zwei und zwanzigsten Junius und den neunten November, in hiesigen Landen gefeiert werden. Wegen der an diesen Bußtagen in den Kirchen abzulesenden biblischen Abschnitte und zu erklaͤrenden Texte, ingleichen wie es mit Begehung derselben, gleich den hoͤch- sten Festen, und sonst dießfalls zu halten ist, daruͤber geben die gewoͤhnlichen, besonders abgedruckten Ausschreiben vom heutigen Tage die nähere Vorschrift. Dresden, am 1 7ten Januar 1827. Honigl. Sächs. Kirchenrath und Oberconsistorium. Ausgegeben zu Dresden, am 27 sten Januar 1827.