(∆ 32 ) wegen des Wie= brannten oder niedergerissenen Gebäude sofort wiederum aufzubauen gemeinet sind, oder nicht? deraustauetun welche Erklärung in die, nach §. 41. resp. von den Gerichtsobrigkeiten oder benachbarten ricksichtigen. Rittergutsbesitzern auszustellenden Bescheinigungen mit aufzunehmen ist. Solleen gegen die Glaubwürdigkeic der Erklärung Bedenken obwalten, so ist solches gleichfalls mit anzuzeigen. Im Falle des nicht vorzunehmenden Wiederaufbaues wird die erste Vergücungshälfte so lange zurückbehalten, bis die Deputation mit Zuverlässigkeie die zweckmäßige Verwendung der Brand-Entschädigungs-Gelder voraussehen kann. 6. 50. eBersahren 5 Wenn einem Abgebrannten, aus feuerpoliceilichen oder andern nothwendigen Ruͤck— nothwendigen sichten, der Wiederaufbau der Brandstelle obrigkeitlich nicht gestattet wird und eine andere Nücksichten auf Baustelle für denselben niche vorhanden ist, oder der Verunglückte gegen die Annahme der nnd ie anderer Stellen zum Aufbaue aus erheblichen Gründen sich erkläre, und somic den Wie- darf. deraufbau gänzlich aufgiebe, so werden Herren Stände, auf vorher geschehene Erörte= rung der obwaltenden Umstände, und hierüber von der verordneten Brand-Versicherungs- Deputation erstatteten gutachtlichen Anzeige, eine billlgmäßige Entschädigung als ein Ab- findungsquantum bestimmen. Dabingegen ist einem Soclsetäctsmiegliede unbenommen, wegen der vorbemerkten Hin- dernisse, an einem andern, in dem Bezirke der Oberlausitzischen Brand-Versicherungs-So- cietät gelegenen Orte, unker Beobachtung der vorgeschriebenen Erfordernisse, aufzubauen, da er in diesem Falle Sociecäksmitglied bleibt, und die ihm zukommende Enrschädigungs- summe dem Zwecke des Instituts gemäß verwendet wird. #.l 51. Obsichtführung Die Depuration hat pflichtmäßige Obsiche zu führen, daß von den Brandverunglück- Ver eputarion ten die erhaltenen Vergütungsgelder zweckmäßig angewendet, insbesondere aber glelch nach herr Verwen- dem Empfange der ersten Hälfte die Baumaterialien angeschafft, und mie dem Wieder- dung der Ver= aufsbau oder Reparatur der abgebrannten, oder niedergerissenen Gebäude der Anfang ge- oütungsgelder. macht werde. Damit also die andere Hälfte mehrgedachter Brand-Vergutungs-Gelder nur Demjenigen, der den Wiederaufbau wirklich unternimmt, zukomme, soll solche niche eber ausgezahlt werden, bis der Brandbeschädigte die von ihm geschebene zweckmäßige Verwendung der ersten Hälfee beigebracht hat. Dliese Bescheinigung ist bei berrschefe. lichen Gebäuden durch das Zeugniß zweier Rlkkergutsbesiczer, und bei andern durch ge- richtliche Attestate, welche resp. auch auf den Grund der Dorfgerichtsanzeigen ercheile werden können, zu führen, auch hierinnen specilell anzugeben, wie weit der Wiederaufbau durch Verwendung der ersten Hälfte der Entschädigungsgelder gediehen sei.