Gesetzsammlung fuͤr das Königreich Sachsen. 9. — 16.) Decret an den Geheimen Rath, Sr. Königlichen Majestät Titel und Siegel betreffend; vom Dien Mai 1827. D. Se. Königliche Majestät, nach angetretener Regierung der hiesigen Lande, für guk finden, daß von den in Höchst Ihrem Namen ausfertigenden Collex#s des Titels: Wir, von GOTTE#S# Gnaden, Anton, Kdnig von Sachsen 2c. 2c ꝛc. ingleichen eines Siegels, in welchem das Herzoglich Sächsische Wappen der fünf schwar- zen Balken im goldenen Felde, mit dem durch selbige gezogenen Raucenkranze, und der darüber gestellten Königlichen Krone darzustellen, und welchem die Umschrift: A.TON, vot G. GJN. KOENIG voxd SACIHISEN, eic eic. ett. zu geben, sich bedienet werde; Als ist diese Vorschrift den jenes Vorrechtes genießenden Collegien, respecie durch beglaubigte Mittheilung des gegenwärtigen Decrets, und demselben gemäß zu erlassende besondere Anordnungen, zur gehorsamsten Nachachtung und behusigen weitern Veranstaltung bekannt zu machen, dieses Decrer auch in der Gesehsammlung abzudrucken. 6 Gesetzsammlung 1827. (15)