(∆ 107) und Zusage, welche als feste Richeschnur in Unserm Königreiche gelten soll, eigenbändig unrerschrieben und mit Vordruckung Unsers Königlichen Siegels ausfertigen lassen, auch befohlen, daß selbige, außer der gewöhnlichen Publication durch die Gesetzsammlung, mittelst oͤssentlichen Anschlags zur allgemeinen Kenntniß gebracht werde. Gegeben zu Dresden, den 23sten Juli 1827. Anton. 4 Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jaͤnckendorf. D. Johann Daniel Merbach. Ausgegeben zu Dresden, am 30sten Juli 1827.