Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 15. —'—EIsss“““ 26.) Reseript der Landesregierung an das Kreisamt, die Universität und den Stadtrath zu Leipzig, die wegen des Borgens der Studirenden auf Pfänder in Antrag gebrachte Verfügung betreffend; vom 28S#sten Juli 1827. a Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. 1c. Wuͤrdige, Hochgelahrte, liebe andaͤchtige und getreue. Wir genehmigen auf den von euch, der Universitaͤt, desfalls unterm 146en März dieses Jahres geborsamst erstat- teten Bericht, daß ein Verbot gegen die Annahme von Buͤchern, Betten und Kauf— mannswaaren als Pfand von Studirenden oder fuͤr selbige, dergestalt, daß Diejenigen, welche dennoch ein solches Pfand annehmen, zur Herausgabe desselben, ohne vorherige Gewährung des Pfandschillings, angehalten werden sollen, erlassen werde. Demnach begehren Wir hiermie an euch insgesammt, ihr woller, jedes an seine Gerichtsuntergebenen, Obigem gemäß, das Nöthige verfügen und dieses Verbot durch Patente und resp. Anschlag an dem schwarzen Brete gehörig bekannt machen, wie Gesetzsammlung 1827. (21 )