Bekanntmachung, die vereinigte Blindenanstalt zu Dresden betreffend. Nochem die für zweckmäßig eracheete Vereinigung der bisher zu Dresden bestandenen zwei verschiedenen Blindenanstalten, nämlich des Flemming-Seecklingschen Erziehungsinsticurs für Blinde, und der von dem Privatvereine, zu Uncerstütung blinder und erblindender Per- sonen, errichteten Blinden= Unterrichts= und Versorgungs= auch Heil-Anstalt, in eine allgemeine Blindenanstale, durch Vermiételung der allerhöchsten Orts zu solchem Zweck ernannten Commission, unter gemeinsamen Einverständnisse der bisherigen Vorsteher besagter Insticute, zu Stande ge- kommen und, nach der hierauf erfolgten allerhöchsten Genehmigung, vom 1 sten Juli 1825 an in Wirksamkeic getreten ist, der bisherige Erfolg auch die Nußlichkeit dieser Ver- einigung bewähret hat; so wird gegenwärtig über die Verfassung und den Zweck be- sagten Insticuts, über die hierbei bestehende commissarische Oberaussiche und die Erfor- dernisse bei Einreichung von Gesuchen um Aufnahme blinder Personen in das Institur, Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: Die vereinigte Blindenanstalt zu Dresden, zu deren Unterbringung der Blinden- Unterstützungs-Verein ein, demselben in hiesiger Wilsdruffer Vorstade eigenthumlich zu- gehöriges, Haus und Gartengrundstück seit dem 1 en Juli 1825 zur unentgeldlichen Benutzung überlassen hat, ist als ein, mit Landesherrlicher Genehmigung und Unrer- stützung bestehendes, Privatinstitut zu betrachten und es sollen die betreffenden Insticursfonds jeder Art, und zwar die be- reits vorhandenen sowohl, als die sernerhin zu erwerbenden, als Eigenehum der vereimg- ten Anstalt angesehen werden.