(- 120 ). brauchs der von biesigen Behörden ausgestellten Urkunden im Auslande, Unsere aus- wärtigen Gesandken und Confuln ermächtige, Urkunden, welche von einer Unserer obern Landesbehörden entweder ausgefertigt, oder doch beglaubige sind, zu lega- lisiren. Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig vollzogen und Unser Kanzleisiegel vordrucken lassen. Dresden, den 3ken September 1827. Anton. 2 Ernst Friedrich Carl Aemilius Freiherr von Werthern. Christian Lebrecht Noßky, 8 ( 24“ )