(4 139 ) relst einer in die Leipziger Zeicung und einige der gelesensten auswärtigen öffentlichen Blät- ter wiederholt einzurückenden Bekanntmachung, unter Bestimmung einer mindestens sechs Monate enthaltenden präclusivischen Frist, eingerufen, um gegen neue, durch Farbe, Zei- chen, Scempel rc. von den bisherigen sich deurlich unterscheidende, ohne allen Aufenthalt unene- geldlich umgecauscht zu werden. Die bierauf zur Umwechselung nicht präsentirten Cassenscheine werden nach Ablauf solcher Frist für ungültig geacheet. Indeß findet, zu Gunsten der Ei- genthümer verloren gegangener und vernichteter Cassenschelne, ein den gesetzlichen Vorschriften über die Morcisication verlorener und vernichteter Königl. Sächs. Staatspapiere analoges Verfabren in folgender Maße Statt: a) Derjenige, welchem Cassenscheine innerhalb des Zeieraums ihrer Gültigkeit abhan- den gekommen sind, bat hiervon bei der Direceion der Discontoanstalc alsbald, nachdem solcher Zufall sich ereignet, und längstens vor Ablauf der durch eine Bekanntmachung der vorgedachten Art festgesesten Umwechselungsfrist, mit An- gabe der Nummern der betreffenden Scheine, Anzeige zu machen. b) Ist er im Stande, die Vernichtung dieser Scheine, wenigstens bis zur Zulaßig- keit des Erfüllungseides, zu beweisen, so kann er das desfallsige, allemal auf seine Kosten gehende, Verfahren sofort beim Stadtmagistrate zu Leipzig, gegen einen von diesem zu bestellenden Concradictor, antreten und durchfuhren. „c) Die zur Mortificirung der betreffenden Scheine nothwendige Edickalaufforderung Derjenigen, welche auf diese Scheine und deren Betrag Anspruch haben möchten, kann jedoch, auch wenn obiger Beweis in der erforderlichen Maße vollführr seyn sollre, niche eher erfolgen, als nach Ablauf der vorstehend unter a. gedach- ten Umwechselungsfeist. d) Bei nicht zu führendem Beweise der Vernichtung ist die, durch die Höchste Ver- ordnung von 6ten October 182 3., (Ges. Samml. von gedachtem Jahre Nr. 33.0 für verloren gegangene Staatspapiere festgesetzte zehnsährige Verjährungs- zeir, welche vom Tage der bei a. erwähmten Anzeige des Verlustes an zu rech- nen ist, abzuwarken, nach deren Vollendung sodann mic der Edictalaufforderung verfahren werden kann, vorausgesetzt jedoch, daß auch in diesem Falle eine Einrufung der vorgedachten Art in der Mitte liege und deren Termin abge- laufen sei. Tc) Die vorerwähnten Edictalaufforderungen geschehen durch öffentlichen Anschlag bei dem Sradtrathe zu Leipzig, und durch zweimalige Einrückung in die Leipziger und einmalige Insertion in auswärtige Zeitungen.