( 41) e) Streitigkeiten über Ansprüche einzelner Actionairs an die Anstale, 1) die Auflösung der Anstalt. . 19. Zu Prüfung der Jahresrechnung und Bilanz ernennen die anwesenden Actionairs, in der dem Rechnungsabschlusse nächstvorhergehenden Generalversammlung, einen Ausschuß von drei Personen aus ihrer Mitte, und für jede derselben auf den Behinderungsfall einen Seell- vertreter. Die Revisoren zur Prüfung der Rechnung des ersten Jahres, so wie deren Seellvertreter, sollen durch die Kramermeister und Handlungsdeputirten erwählt werden. Nur Kaufleute sind dazu wahlfähig. Den Ausschußpersonen muß, acht Tage vor dem An- fange der zur Rechnungsabnahme bestimmeen Generalversammlung, die Jahresrechnung und Bilanz, nebst den nöthigen Büchern und sonstigen Nachweisungen, auf dem Comptoir der Discontocasse vorgelege werden. Nach genommener Prüfung und Einsiche hat der Ausschuß die Ergebnisse derselben der Versammlung mündlich vorzutragen. Findet kein weiteres Bedenken Statt, so wird ein Justificationsschein ausgestelle, welchen die Ausschußpersonen im Namen der Anstalt unterschreiben. Wären Mängel in der Rechnung vorhanden, so ist, nach deren Vortrage, vor Ausfertigung des Justificationsscheins, uber die Abstellung und Beseitigung derselben von der Versammlung zu berathen und zu beschließen. S. 20. Bei der Generalversammlung ist jeder Actionair stimmfahig. Im Betreff aller zur Berathung kommenden Angelegenheiten entscheidet die Stimmenmehrheit unter den anwesen- den Actionairs. Bei Remotion eines Directionsmitgliedes muß jedoch Conformitäé von zwei Dritttheilen vorhanden sehn. Wer 1— 55 Actien besihe, hat eine Stimme, wer über 5 — 10, zwei, wer über 10 — 15, drei, und wer mehr als 15 besige, vier Stim- men. Abwesende Actionairs können durch Bevollmächtigte, die jedoch selbst Actionairs sepn müssen, aber niche Directionsmitglieder seyn dürfen, sich vertreten lassen. Die Vollmacht muß gesetzmäßig beglaubigt seyn. E. 21. Den Vortrag über den Zustand der Geschäfte hält, außer dem im FH. 19. enthaltenen Falle, einer der Directoren, oder der Bevollmächtigte. Uiber die Verhandlungen wird ein Protocoll durch einen hierzu zu requirirenden Notar gehalten, welches am Schlusse jeder Versammlung vorgelesen, von dem Prokocollanten, dem Deputirten des Magistrats (F. 23.), den anwesenden Directionsmitgliedern und wenigstens noch fünf Actionairs unterschrieben, sodann aber, zu jedes Interessenten Einsicht, in dem Comptoir der Discontocasse aufbewahrt wird. Gesetzsammlung 1827. ( 26)