(158 ) nach der Vorschrift des 7 3sten und 7 östen Pa- ragraphen gegen sie verfahren werden kann. 4.) Sämmttlich-, sich sreiwillig engagirende Mann- schaften sind verbunden, als Lehrlinge ihre Lehrzeit, und als gemiethete, oder bereits wirk- lich im Dienst stehende Knechte, ihre contract- mäßige Dienstzeit auszuhalten. Cap. II. Von den Mannschaften, welche zur Aus- hebung für die Ergänzung der Armee bestimmt sepn sollen. G. 4. Die Aushebung für den Milikairdienst soll aus der dazu tüchtigen jungen Mannschaft des Landes, nach den in diesem Gesetze enthaltenen Bestim- mungen, erfolgen. Die Militairpflichtigkeit des Einzelnen tritt ein mit dem 1sten Januar desjenigen Jahres, in dessen Laufe derselbe sein zwanzigstes Lebensjahr zurucklege. . 5. Der Mannschafesbedarf zur Ergänzung der Armee ist, in der Regel, ganz aus dieser, im Aushebungsjahre das zwanzigjährige Alter errei- chenden Mannschaft zu entnehmen. Nur dann, wenn die vorhandene Anzahl der tüchtigen und niche unenebehrlichen jungen Leure dieser Alters- blasse den erforderlichen Bedarf nicht decken würde, sollen Mannschaften aus den zunächst folgenden Lebensjahren zum Militairdienste beigezogen wer- den. Beim Eintritt eines solchen Falles wird deshalb jedesmal besondere Bestlimmung, mie thunlichster Schonung des Nahrungsstandes, und jedenfalls nur durch Beiziehung von Individuen aus der im 1 4ten 9. aufgeführten vierten Klasse, getroffen werden.