(161 C. 9. Die in dieser ersten Hauptklasse begriffenen Individuen sollen zwar ausgezeichnet, der Aus- bebung aber niche mie unterworfen werden. 5. 10. Die zweite Haupklasse soll diejenigen jun- gen Mannschaften umfassen, welche sich, auf nach- Gesetzsammlung 1827. ) detem zwanzigsten Lebensjahre von dem inlaͤn- dischen Bergbaue abgehen oder entlassen werden, bis zum vollendeten fuͤnf und zwanzigsten Le- bensjahre als militairpflichtig angesehen und der Aushebung fuͤr die gesetzliche achtjaͤhrige Dienst- zeit unterworfen seyn sollen. Die Bergbehoͤr- den haben demnach den Abgang eines jeden, in dem Alter von zwanzig bis fuͤnf und zwanzig Jahren stehenden Berg- oder Huͤtten Arbeiters dem betreffenden Amtshauptmanne unverzüg- lich anzuzeigen, damit der Abgegangene zur naͤchsten Rekrutirung mit beigezogen werde. Zusatz zu §. 8. c) Katecheten und confirmirte Kinderlehrer gehoͤ- ren ebenfalls zur ersten Hauptklasse; die nicht confirmirten, jedoch nach Vorschrift des Ce- neralis vom 23sten November 1811. F. 10. gepruͤften und, mit der Ortsobrigkeit Geneh— migung, in ihr Amt eingewiesenen Katecheten und Kinderlehrer aber nur dann, wenn sie be- scheinigen koͤnnen, daß sie sich zu dem gewaͤhl- ten Berufe entweder auf einem Schullehrer- Seminar, oder dusch Privatuncerricht bei einem bierzu befugeen Geistlichen oder Schullehrer vorbereiket haben, und hiernächst durch Zeug- nisse der vorgesetzten Schulinspection ihre Tuch- tigkeit zu dem ihnen übertragenen Dienste nach- weisen. ( 30)