(162 ) bemerkten Bildungsanstalten hiesiger Lande, den Wissenschaften oder den Kuͤnsten widmen, und zwar: a) auf der Universitaͤt zu Leipzig, b) auf der Bergakademie zu Freiberg, c) auf der Forstakademie zu Tharand, d) auf einer der Akademieen der bildenden Kuͤnste, e) auf der chirurgisch-medicinischen Akademle zu Dresden, mit Inbegriff der Thierarzneischule, I) auf einer der beiden Landschulen Meißen und Grimma, oder einem der Gymnasien und Ly- caen, und endlich 8) auf einem Schullehrerseminge. Zufaß. Hierher gehören ferner Diejenigen, welche auf ausländischen katbolischen Universitäten Theologie studiren. Erläucerung. Handwerker, welche die mit der Akademie der bildenden Kunste verbundenen Bauschulen, zu ihrer bessern Ausbildung, im Wincerhalbjahre be- suchen, die übrige Zeic aber auf ihre Profession arbeiten, sind den hier genannten Akademisten niche beizuzählen. Zusasbz zu §. 10. )Jünglinge, welche durch Privakunterricht sür die Universitäc vorbereitet werden, sind den Schülern auf Landschulen, Gymnasien und Ly- caͤen gleich zu achten, jedoch haben sie sich in dem Jahre, in welchem sie ihr zwanzigstes Le- bensjahr vollenden, persönlich bei der Rekru- tirungscommission zu stellen, und durch Zeug- nisse öffentlicher, gelehrter Bildungsanstalten glaubwürdig nachzuweisen, daß sie bei dem mie ihnen angestellten Tentamine hHinlängliche Kennenisse an den Tag gelege haben, um im nächsten Jahre eine Universität mit Nuten be- ziehen zu können.