((171) Cap. III. Von den Behoͤrden für das Aushebungs- geschaͤft und von den Rekrutirungs— bezirken. F. 15. A. Von der obersten Rekrutirungs- behörde. Die Kriegs-Verwaltungs-Kammer istdie oberste Rekrutirungs= und Reclamations-Behörde. Die- selbe hat hbiernach a) die obere Leitung des Aushebungsgeschäftes, b) die Bestimmung der Quoten für jeden Re- krueirungsbezirk, ) die Anweisungen bei allen vorkommenden zweifelhaften Fällen, und d) die Enescheidung bei einerekenden Recla- mationen zu beforgen. 6. 16. In allen Rekruticungsangelegenheiten ist da- ber an die Kriegs-Verwaltungs-Kammer Beriche zu erstatten, und deren Bescheidung zu erwarten. S. 17. Desgleichen ist auch in allen denjenigen Fäl- len, in welchen wegen Rekrutirungsangelegenhei- ten Appellationen eingewendet worden, an die ge- dachee Landesbehörde zu berichten, welche die Sache selbst entweder zur Erledigung bringen, oder, wenn dies nicht geschehen kann, wegen Rezjecceion der eingelegten Appellationen, mit der betreffenden Regierung communiciren wird. ch 18. Uibrigens soll allen in Rekeutirungsangelegen- beiten eingewandten Appellationen ein etlecius Suspensivus nicht beigelege werden. („ 31 %)