Cap. V. Von der Bestimmung der zu stellenden Mannschaftsquoten. 6. 43. Für jeden Rekeutirungsbezirk in den alten Ecblanden wird die Kriegs-Verwaltungs-Kammer bei den Aushebungen die Quote besonders bestim- men, welche derselbe zu der Ergänzung der Armee zu stellen hat. 6. 43e. Zur Uncersuchung wird ein Milicaicarzt com- mandirt, welcher diese Leute in drei Klassen zu cheilen hat: a) in die erste Klasse werden die vollkommen gesunden Individuen locirt; b) in die zweite Klasse werden diejenigen Leute aufgenommen, welche zwar nicht für voll- kommen gesund, doch aber auch niche als unbezweifelt untüchtig anzusehen sind; IC) die dritte Klasse umfaße diejenigen Mann- schaften, welche ganz offenbar und ohne Zweifel zum Milirairdienste für immer un- ruchtig sind. Die sub c genannten Leute hat der Arzée, un- ter Beisügung des Befundscheines über ihre gänz- liche Unrüchtigkeit, an den Bezirks-Amts-Haupe- mann zu verweisen, und von dem leßteren sind die nöthigen Bemerkungen auf ihre Geburks= oder Gestell-Scheine zu bringen, dagegen werden die Individuen der ersten und zweiten Klasse, bis zur Aushebung selbst, in der I. 69. und 7 C. ange- ordneten Controle gehalten. Der Militairarze hat die über jene Visiearion aufzunehmenden Prokocolle zur Kriegs-Verwal= tungs-Kammer einzureichen.