(183) 6. 45. Für die Oberlausib wird diese Quote auf die gesammte Provinz durch die Kriegs-Verwaltungs- Kammer ausgeworfen werden. C. 46. Die Bestimmung dieser Quoken wird auf den Grund des Gesammrbedarfs an Ergänzungsmann- schaften für die Armee, und nach Maßgabe der Anzahl der, in jedem Rekrutirungsbezirke, und resp. in der Oberlausiz, im vorhergegangenen Jahre aufgezeichnet gewesenen; neunzehnjährigen Mannschafeen geschehen. 47. Hierbei werden die auf den §. 10. gedach- ten Anstalten verzeichneten Zöglinge, so wie die wegen des Bergbaues ad F. S8. füc befreit zu achtenden Individuen außer Ansatz kommen. Eine weitere Rücksicht auf die üUbrigen Befreiungen, oder auf die sonstigen Umstande, welche die Un- zulässigkeit zum Militairdienste mie sich bringen, findet bei Bestimmung der Quoten nicht State. Abänderung. S. 46. Die Bestimmung dieser Quoten wird auf den Grund des Gesammtbedarfs an Ergänzungsmann- schaften für die Armee, und nach Maßgabe der Anzahl der, in jedem Rekrucirungsbezirke, und resp. in der Oberlausitz, am 1 5ten Februar auf- gezeichneten Mannschaften, jedoch mir den im fol- genden Paragraphen enthalrenen Beschränkungen geschehen. Abänderung. . 47 Hierbei werden die, auf den I. 10. gedach- ten Anstalten verzeichneten Zöglinge, so wie die wegen des Bergbaues all S. S. b. für befreit zu achtenden Individuen, und die nach F. 43. e. von- dem unctersuchenden Miliralrarzte für gänzlich und unbezweifelt untüchtig erklärten Mannschaften au- ßer Ansatz gelassen. Eine weitere Rücksicht auf die übrigen Befreiungen, oder auf die sonstigen Umstände, welche die Unzulässigkeit zum Militair= dienste mit sich bringen, sindet bei Bestimmung der Quoten nicht Start, jedoch werden hierbei die im Iisten Zusaße zu F. 3. gedachten Freiwilligen und die nachgestellten Rekcuten den Bezirken in Anrechnung gebracht werden.