( 184) Cap. VI. Von dem Verfahren bei dem Aushebungs- geschäfte selbst. A. Von dem Zusammenereten der Re- krutirungscommissionen und von der persönlichen Einberufung der Mannschaften. K. 48. Durch die Kriegs-Verwalkungs-Kammer wird für jeden Rekeutirungsbezirk der Zeitpunke be- stimme werden, wenn die Aushebung ihren An- fang nehmen soll. §. 40. Der Amtshauptmann des Bezirks hat bier- nach die Rekrurirungscommission zusammen zu be- rufen, und es bleibt dessen Ermessen überlassen, die diesfallsiigen Expeditionen in den verschiedenen Aemtern seines Bezirks vorzunehmen. C. 50. Zugleich sind die aufgezeichneken zwanzigjähri- gen jungen Mannschaften der verschiedenen Orte, die zur zweiten Haupceklasse gehörigen jedoch nach den G. 11. angeordneten Bestimmungen, unter Feststel= lung der Tage, persönlich vor die Rekrutirungscom- mission zu berufen, und es muß aus jedem Orte wenigstens eine Gerichtsperson dabei mit gegen- wärtig seyn. « B. Von der Pruͤfung der Listen. ß. 51. Die Commission hat zuvoͤrderst die Listen der Localobrigkeiten uͤber die zwanzigjährigen Mann- schaften zu pruͤfen, und dabei hauptsaͤchlich die Li- sten uͤber die im verwichenen Jahre als neunzehn— Abänderung. V. 48. Durch die Kriegs-Verwaltungs-Kammer wird für jeden Rekrutirungsbezirk der Zeitpunkt be- stimme werden, wenn die Aushebung beendigt seyn muß, Erläuterung. Die zar zweiten Hauptklasse gehbrigen jun- gen Mannschaften sind, so lange sie in diese Klasse, nach den Bestimmungen des §. 10. 11. und 12. gebören, von der persönlichen Gestellung zu ent- binden. Abänderung. . 51. Die Commission hat zuvörderst die Listen der Localobrigkeiten über die am Öten November auf- gezeichneten Mannschaften zu prüsen, und dabei hauptsächlich die Listen der am 15ten Februar