(190) in das Milikair treten sollen, so sind selbige so- fort an den, zu Uibernahme der Rekruten, com- mandirten Offizier zur weitern Verfügung abzu- geben, und es ist nicht nur auf deren Geburts- scheinen zu bemerken, daß diese Mannschaften zum Militairdienste ausgehoben worden, sondern es sind auch diese Scheine an das Militaic zu ver- abfsolgen, und daselbst bis zur künftigen Verab- schiedung zu verwahren. . 62. Sollten sich unter den an das Militair ab- gegebenen Mannschafeen Lehelinge der Kaufleute oder Apotheker, ingleichen Handwerkslehrlinge aus dem Bauernstande befinden, deren Lehrzeit erst ein Jahr nach der erfolgten Aushebung zum Mi- litair zu Ende geht, so wird Seiten des Mili- tairs dafür Sorge getragen werden, daß selbigen der zur Auslernung annoch nöchige Urlaub mög- lichst ertheilt werde. welche in das Militair kreten sollen, so sind selbige sofort an den, zu Uibernahme der Re- kruten, commandirten Offizier zur weitern Ver- fügung abzugeben, und es ist nicht nur auf de- ren Geburtsscheinen, oder, insofern sie sich an ihrem Geburtsorte angemeldet haben, auf den, nach dem Schema sub 4., anzufertigenden Ge- stellscheinen zu bemerken, daß diese Mannschaf- ten zum Militairdienste ausgehoben worden, sondern es sind auch diese Scheine an das Mi- litair zu verabfolgen und daselbst, bis zur künf- tigen Verabschiedung, zu verwahren. 2.) Bei jeder Abgabe eines Mannes an das Mi.- litair muß letzterem ein, nach dem zu geben- den Schema auszufertigendes, Nationale aus- gebändigt werden, in welchem bemerkt wird, wenn die Bestimmungen des Zien Zusatzes zu 6. 52. oder des F. 7 3. wegen der Diengstzeic des Mannes eintreten, so wie solches auch in die Protocolle einzuzeichnen ist. Zusa. . 61 b Diejenigen Mannschafcen, welche Sintritts- nummern gezogen haben, werden, nach ihrer Ab- gabe an den commandirten Offizier, von dem letz- teren mittelst Handschlags verpflichtec. Zusas. Auch ist solches in den Nationalen und zu baltenden Prococollen einzutragen.