(∆ 103) tio, auf ihren Geburtsscheinen oder Taufszeug= nissen nachweisen können, daß sie bei der Aus- bebung sich gestellc gehabt. . 69. Die Mannschasten, welche als neunzehnjäh- rig aufgezeichner worden, dürfen von dieser Zeit an ihren Aufenthaltsork, auch innerhalb des kan- des, nur unter dem avsdrücklichen Vorwissen der Orksobrigkeiten und unter der Angabe, an wel- chen Ort sie sich wenden wollen, verändern. L. 70. Die Mannschaften, welche als zwanzigjäh- rige aufgezeichnet worden, und zur bevorstehen- den Aushebung sich zu stellen haben, dürfen sich, vom Tage der Aufzeichnung an, bis zum Schlusse des Aushebungsgeschäfts, nur unter ausdrückli- cher Zustimmung der Localbehörde, welche die Aufzeichnung besorgee, aus ihrem Wohnorte ent- fernen. S. 71. Diejenigen neunzehnjährigen Mannschaften, welche sich in dem §. 20. angeordnecen Termine anzumelden unterlassen haben, sollen, soweit selbige zu erlangen sind, von den Gerichtsobrigkeiten, da nöthig, unter Requlsition der Obrigkelten des Aufenthaltsortes derselben, eingezogen und, wenn selbige wegen ihres Außenbleibens sich nicht aus- reichend zu entschuldigen vermögen, mie acht Tagen Gesängniß, oder mit verhältnißmäßtger Handarbeit bestrast werden. 8. Diejenigen zwanzigjaͤhrigen Mannschaften, welche in dem 9. 20. gedachten Anmeldungs- termine, oder bei der §. 50, und 56, angeord- Gesetsammlung 1827. 72 72. 3.) ist dem Passe oder Wanderbuche eine gleich- mäßige Bedeutung, nach dem Schema sul X., zu inseriren. Die zu dem festgesetzten Termine nicht zurück- gekehreen Individuen sind, wenn sie die Unmög- lichkeit ihrer Rückkehr niche durch glaubhafte obrigkeitliche Zeugnisse erwiesen haben, von den Behoͤrden, welche die Pässe oder Wanderbücher ertheilt haben, sofore mit Steckbriefen zu ver- folgen. 6 68. Ganz augenscheinlich Untücheige, welche rei- sen und wandern wollen, haben sich bei dem Be- zirks-Amts-Hauptmanne anzumelden, und wenn derselbe eine diesfallsige Bescheinigung auf ihre Geburtsscheine gebracht baben wird, so ist ihnen von ihrer Obrigkeit die gewünschte Erlaubniß unbedenklich zu ertheilen. *d Die Mannschafeen, welche am 1 Sten Februar des Aushebungsjahres aufgezeichnet worden, dür- fen von dieser Zeit an ihren Aufenthaltsorc, auch innerhalb des tandes, nur unker dem ausdrück- lichen Vorwissen der Ortsobrigkeiten und unter der Angabe, an welchen Ortc sie sich wenden wol- len, verändern. In besonders dringenden Fäl- len wird ausschließlich dem Amtshauptmanne nachgelassen, ihnen einen Paß ins Ausland zu geben, jedoch nur bis zum 1sten November des- selben Jahres und unter denselben Bestimmun- gen, wie ad H. 07. . 70. Die Mannschaften, welche am 1 Sten Februar oder GOten November aufgezeichnet, und welchen ihr darauf solgender Gestellungscermin bekanne 3:40