(194) neten persoͤnlichen Gestellung ausbleiben, und sich über ihre Abwesenheic nicht vollständig rechtferti- gen sollten, sind, sobald deren Aufenthale be- kannt, entweder, wenn der Aufenthaltsort im Inlande ist, mittelst sosortiger Requisition an die betreffenden Obrigkeiten, einzuziehen, oder, wenn deren Aufenthalt auswärtig in solchen tän- dern ist, mie welchen ein auf die Auslieferung der Militairpflichtigen sich erstreckendes Cartel bestehe, daselbst conventlonsmäßig zu reclamiren. . 73. Ist dagegen der Aufenchaltsort solcher Mann- schaften unbekannt, so sind selbige durch öffenc- liche Blätter der hiesigen und benachbarten kande, mie Einräumung einer doppelten Sachsischen Frist, zur persönlichen Gestellung vorzuladen, und im Falle des Außenbleibens, nach Verlauf dieser Frist, mit Steckbriefen zu verfolgen. . 74. Alle zwanzlgjährige Mannschafeen, welche sich der angeordneten Anmeldung und persönli- chen Gestellung, durch Auscrecen oder auf an- dere Weise, zur Ungebühr encziehen, sollen, so- bald sie zu erlangen sind, aufgegriffen, dem be- creffenden Ameshauptmanne überliefert, und, wenn sie einen ausreichenden Grund ihrer Abwe- senheit niche auszuweisen vermögen, bei befunde- ner Diensttuͤchtigkeit, ohne Rücksiche auf diejeni- gen Ausnahmen von der Millitairpflichtigkeie, welche ihnen, wenn sie sich zur rechten Zeit ge- stelle hätten, nach dem gegenwärtigen Rekrutir- ungegesehße zu statten gekommen seyn würden, an das nächste Regiment abgegeben und daselbst nicht allein sofort zum Kriegsdienste verpflichter werden, sondern auch zu einer zwolsjährigen Dienstzeie verbunden seyn. Ein in dieser Ark gemache worden, dürfen sich bis zu leßterem, ohne ausdrückliche Zustimmung der tocalbehör- den, welche die Aufzelchnung besorgeen, nicht aus ihrem Wohnorte und, ohne Genehmigung des Amtshauptmanns, niche aus dem Rekrutirungs- bezirke entfernen, sie kommen aber jedenfalls in demjenigen Bezirke zur Uncersuchung oder Aus- bebung, in welchem sie am Gten November auf- gezeichnet worden sind. 6. 71. Deejenigen Mannschaften, welche sich zu den beiden Anmeldungsterminen, den 1 5tcn Februar und Sten November, bei der ktocalbehörde ihres Aufenthalcsorts anzumelden, oder, bei dem ih- nen am ersten Anmeldungskermine bekannce ge- machten Gestellungstage, zur ersten, nach I. 45.5 und 43.c angeordneten, ärztlichen Untersuchung einzusinden unterlassen, ohne sich über die Ab- haltungsgründe vollständig rechtfertigen zu kön- nen, sind für jedes dieser Ungebührnisse mic ache Togen Gesängniß, oder mit verhältnißmäßiger Handarbeit zu bestrafen. Dlejenigen, die sich der oberwähnten ersten arztlichen Uncersuchung enczogen, sind überdies nach ihrer Wiedererlangung an einen Regiments- arzt zu senden, durch denselben nachträglich zu unkersuchen, und haben die dadurch auflaufenden Kosten aus ibren eigenen Mitteln zu bestreiten. 6. 72. Die Gerichesobrigkelten hHaben solche, 9.71. erwähnte Mannschaften, in sofern sie im In- lande sind, durch sofortige Requisition einzuzie- ben. Sind sie im Auslande, und zwar in tän- dern, mic welchen ein, auf die Auslieferung der Militairpflichtigen sich erstreckendes, Cartel besteht,