(195 ) nach seiner Wiedererlangung zum Milicair abge gebener Ausgetretener soll, wenn vorher ein an- derer Mann für ihn schon wirklich eingestellt wor- den, der nächsten Quote des Bezirks zu Guce gerechnee werden. . 75. Die §. 74. gedachten Mannschaften, welche, nach ihrer Wiedererlangung, bei der Untersuchung zum Dienste untüchtig befunden werden, sind, wenn sie nur die 9. 29. vorgeschriebene Anmel- dung unterlassen haben, mit acht Tagen Ge- fängniß, wenn sie aber ausgetreten gewesen, mie vier Wochen Gefängniß, oder mit verhäleniß maßiger Handarbeit zu bestrafen. 6. 76. Für jeden hiernach aufgegriffenen und verhaf- keten Ausgetrecenen sollen übrigens von dem Amtshauptmanne, an welchen ein solcher abgege- ben wird, fünf Thaler, auf Rechnung des Krlegs-Zahl-Amtes, verabreicht werden. S. 77. Nächstdem soll jeder ausgetretene zwanzig- jährige Mann, nach Verfluß eines, von dem Tage an, wo derselbe sich persönlich ad g. 50. und §. 56. zur Aushebung stellen sollen, gerech- neten gemeinen Jahres, im Bezug auf sein Ver- mögen, für kodt geachtet und das sämmtliche ihm zugehörige, oder immittelst ihm anfallende Ver- möögen unter gerichtliche Verwalcung gestellt, nach Ablauf von zehen Jahren aber Cinfofern der Ausgetretene früher nicht wirklich mic Tode ab- geht, und solchenfalls die Verabfolgung eher er- folgen mag,) den nächsten Verwandten oder Che- gatten des Ausgetretenen, nach der Intestat- erbfolge, ausgeantwortet werden; bis dahin aber so ollen sie daselbst conventionsmäßig reclamirt werden. Ist dagegen der Aufenehalt solcher Mann- schafeen, welche sich bei der ersten Anmeldung am 15ten Februar, und bei der darauf erfolgten vorläufigen ärzrlichen Untersuchung nicht gestellt baben, unbekannt, so sind selbige durch öffent- liche Blätter der hlesigen und benachbarken tande, mit Einräumung einer doppelten Sschsischen Frist, zur persönlichen Gestellung vorzuladen. 2 73. Alle Diejenigen, welche sich an den Gestel- lungsterminen zur Aushebung vor der Rekruti- rungscommission niche stellen, und über die Grün- de ihrer Abwesenheit sich nicht binreichend aus- weisen können, sie mögen sich nun im In- oder Auslande befinden, sind als Ausgekretene anzu- sehen und sollen, sobald sie zu erlangen sind, auf- gegriffen, sosort zum Militairdienste verpflichtet werden und zu einer zwölfjährigen Dienst- zeit verbunden seyn. Durch diese wissenrliche Cneziehung ihrer Milikairpflichtigkelt machen sie sich aller, ihnen sonst zu statten kommenden Befreiungsgründe ver- lustig, und können auch vor Ende ihrer Dienst- zeit, aus den §. 8. angeführten Gründen, auf Verabschiedung keinen Anspruch machen. Im Fall sie zum Milicairdienste untüchtig befunden werden, sind sie mie vier Wochen Ge- fängniß, oder verhältnißmäßlger Handarbeit zu bestrafen. G. 71. Ist der Aufenchale solcher Mannschaften un- bekannt, so sind selbige ohne Welteres mit Seeck. briefen zu verfolgen. ( 34“)