198 ) . 77. Ausgetrekene sollen, im Bezug auf ihr Ver- mögen, nach Verfluß eines Jahres, von dem Tage an, wo sie sich, nach §. 50. und 56., zur Aushebung persönlich häcten stellen sollen, den Deserteurs gleich behandele werden. . 78. Jeder Militalrpflichtige, welcher, um sich dem Kriegsdienste zu encziehen, seinen Körper verstümmelt, oder deshalb ein Verbrechen begeht, wodurch er sich dazu unwürdig zu machen glaube, soll, wenn er dessen geständig, oder für überführe zu achten ist, im Fall er zum Militairdienste noch tüchtllg und wurdig befunden wird, mite vier Wochen Gefängniß belegt und zu zwölfjähriger Dienstzeit eingestellt werden. Sollee dagegen ein solcher Mann, wegen der angewendeten Verstümmelung, oder wegen des be- gangenen Verbrechens, nicht zum Kriegsdienste gezogen werden, so ist selbiger mit einjähri- ger Zuchthausstrafe zu belegen. 6. 70. Jeder milikairpflichtige Mann, welcher aus der Absiche, um vom Kriegsdienste befreit zu werden, irgend jemand durch Bestechung für sich, oder zur Ausstellung falscher Zeugnisse zu gewinnen suchen und dessen überführt werden soll- te, soll, wenn diese Absiche auch nicht erreiche worden, und derselbe zum Militairdienste cüchtig ist, ohne Welceres an das Milicair abgegeben werden, und zu einer zwölfjährigen Dienst- zeit im Militair verbunden seyn. Wenn dagegen ein solcher Mann zum Militairdienste untüchtig befunden würde, so soll derselbe mie ache Wochen Gefängniß bestrafe werden,