V dieselben duͤrfen nur die von ihnen selbst gefertigten Gegenstände auf Märk- ten, oder sonst, verkaufen und den Hausirhandel lediglich, in Gemäßheie der dieserhalb bestehenden gesetlichen Vorschriften, betreiben; ) ohne besondere obrigkeitliche Erlaub- niß ist denselben alle Gast und Schank-= Wirthschaft untersagt. d) Die ad c. gedachten Mannschafeen sollen 20 ferner von der Entrichtung der Personen- steuer befreit seyn. L. 93. ½ Abänderung. C. 93. B. Für die Mannschafeen, welche nach sechzehen Jahren entlassen worden. a) Sämmtliche Mannschaften, welche, nach Vol- B. Für die Mannschaften, welche nach sechzehen Jahren entlassen worden. a) Sämmtliche Mannschaften, welche, nach Vol- lendung der achtjährigen gesehlichen Dienstgeir, freiwillig im Milicoirdienste geblieben und sechzeben Jahre gedient haben, sollen nicht nur alle 0. 92. sub a. b. c. und d. gedach- ten Befrelungen ebenfalls genießen, sondern es ist idnen auch, auf ihr Ansuchen, das Bür- ger= und Meister-Recht unenegeldlich, jedoch nur an dem Wohnorte, welchen sie nach der Verabschiedung gewählc haben, zu ertheilen. Die Fertigung eines Meisterstückes liegt ihnen jedoch jedesmal ob. b) Die nach einer sechzehnjährigen Dienstzeie entlassenen Mannschaften haben demncchst auf so lange, als sie unangesessen sind, die Be- freiung von allen persönlichen Commurlei- stungen, mit Inbegriff der tocal-Quatember-= Belträge, so wie in der Oberlausitz die Be- freiung von den Gewerb- Scteuer-Beiträ- lendung der achrtjährigen gesetlichen Dienstzeic, freiwillig im Mllitairdienste geblieben und sechzehen Jahre, wobei ihnen die Cam- pagnenjahre doppelc angerechnet werden, ge- dient haben, sollen nicht nur alle 9. 92. sub a. b. c. und d. gedachten Befreiungen eben- falls genießen, sondern es ist ihnen auch, auf ibr Ansuchen, das Bürger- und Meister-Recht unentgeldlich, jedoch hur an dem Wohnorte, welchen sie nach der Verabschiedung gewähle baben, zu ertheilen. Dle Fertigung eines Meisterstückes liegt ihnen jedoch jedesmal ob. b) Die nach einer solchen sechzehnjährigen Dienstzeit entlassenen Mannschaften baben dem- nächst auf so lange, als sie unangesessen sind, die Befreiung von allen persönlichen Commun- leistungen, mit Inbegriff der local-Quatem- ber-Beiträge, so wie in der Oberlausitz die Befreiung von den Gewerb-Steuer-Beiträ-