( 207 ) é. 905. Ulbrigens sollen die unker den ebengedachten Begünstigungen entlassenen Mannschaften beil die- sen Vortheilen durchgängig geschütze werden, und es wird hierdurch jede widerrechrliche Entziehung, bel Vermeidung einer dem Benachtheiligten zu leistenden angemessenen Geldeneschädigung, auf das Strengste untersagt. 696. Die tandesregierung und rep. die Ober- Amtés-Regierung zu Budissin, so wie, im Be- treff der Personen= und Quatember-Steuer-Be- freiung, das Ober. Steuer-Collegium, haben hier- nach in vorkommenden Fällen zu entscheiden. Form fortzutragen, sobald sie sich, während ihrer Dienstzeile, in aller Beziehung die vollkommenste Zufrledenheie ihrer Obern erworben haben und diese sich überzeuge halten können, daß sie die Montkrung auch fernerhin mit Ehren tragen werden. In den Abschleden wird der von dem Ge- neralcommando ercheilten Erlaubniß jederzeie aus- drücklich gedacht. Tragen verabschiedete Soldacen ohne be- sondere Erlaubniß die Uniform fort, oder machen solche, denen zur Zeic ihrer Entlassung diese Ver- günstlgung zugestanden ward, sich derselben spä- kerhin unwürdig, so sind die betreffenden Civil= bebörden, unter Einreichung des Abschiedes, ge- balten, es anzugeigen. Erläuterung. Alle Gesuche verabschledeter Soldaten, um Zukheilung der ihnen, wegen ihrer Militalr-Dienst- hleistung, zukommenden Vortheile und Befreiungen, oder um Erweiterung der ihnen desfalls bereits zugestandenen Begünstigungen, sind bei der Kriegs- Verwalcungs. Kammer, Beschwerden über Ver- weigerung oder Erschwerung schon zugestandener Begunstigungen oder Befrelungen aber sind bel der tandes-, oder resp. bei der Oberamts-.Regie. rung, und in Steuersachen bei dem Ober-Steuer- Collegio anzubringen. #