( 208 ) Cap. IV. Von der Verfügung über die Militairab= schiede der Verstorbenen. 6. 97. Wenn verabschiede#e Milicairpersonen ver- storben, so haben dlejenlgen Personen, welche bei den geistlichen Behörden auf deren Beerdigung antragen, deren Militalrabschiede an diese Be- börden zugleich abzugeben. g. 98. Diese geistlichen Behörden haben jene Ab- schiede der Obrigkeit des Ortes zuzustellen, und lehtere hat deren Cassation zu den Acten zu bewirken. Urkundlich haben Wir dieses Mandac, wo- nach sich die Behörden und Unsere gesammten Unterthanen auf das Genaueste zu achten haben, und welches, in Gemäßheit des Generalis vom 1 Zten Juli 1796. und des Mandats vom Oten März 1818., noch besonders bekannt zu machen ist, eigenbändig unterschrleben und Unser König- liches Siegel vordrucken lassen. So geschehen und gegeben zu Dresden, am 25 ten Februar 1825. Friedrich August. Hanns Ernst von Globig. D. Maximilian Güneher.