(215 ) O. N. am Erscheint N. N. erhaͤlt die Erlaubniß, nach N. in N. zu reisen (in das Ausland zu wandern), und gelobt dagegen, unter Vorhaltung der 9#. 67. 71. 72. 73. 74. und 77. des allerhchsten Mandats vom 5%en November 1827.) handgebend an, sich zum 1sten Februar 18.. unfehlbar, und bei Vermeidung der in gedachten Paragraphen angedrohten Strafen, allhier zu stellen, und seiner Militairpflicht Gunge zu leisten. Vorgelesen und genehmigt, auch von Comparenten unterschrieben. — N. J. (Actuar 2c.) 3. Inhabern dieses Wanderbuchs ist nur bis zum 1sten Februgr 18. gestattet, im Auslande zu wandern, (Inhaber dieses Passes darf sich denselben, unter keinem Vorwande, über den 1 sten Februar 18.. prolongiren lassen) und wird die Wohlldbliche Behdrde des Ortes, wo sich N. beim Herannahen jenes Zeit- punktes aufhalken wird, ergebenst ersucht, denselben alsdann sofort auf den nächsten Weg in das Kdnigreich Sachsen zurückzuweisen. Ausgegeben zu Dresden, am 14ten November 1827.