Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 22. 38.) Bekanntmachung, die Verlängerung des zeitherigen freien Mahlverkehrs an der Preußischen Grenze betreffend; vom 26 ten November 1827. N die, im IIten Artikel der mie der Krone Preußen uncerm 28ten August 1819. abgeschlossenen Hauptconvention sub no. 10. wegen des an der Sächsisch-Preußi- schen Grenze gegenseitig gestatteren freien Mahlverkehrs, auf 5 Jahre bestimmte, durch die in der Gesetsammlung vom Jahre 1825. S. 23. zur öffentlichen Kenneniß ge- brachee fernere Uibereinkunfe, bereits auf 2 Jahre verlängerte, dermahlen aber wieder abgelausene Frist, im Einverständniß mit dem Königlich Preußischen Hofe, auf einen Zeitraum von zwölf Jahren anderweit erstreckt worden ist; so wird solches, auf ergan- genen Allerhöchsten Befehl, zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung in hiesigen Landen hiermit öffentlich bekannt gemacht. Dresden, am 26ten November 1827. Königl. Sächsische Landes-Regierung. Freiherr von Werthern. Heinrich Ferdinand Müller, 8. Ausgegeben zu Dresden, am 1 11n December 1827. Gesetzsammlung 1827. ( 38 )