(Xxxmi ) Seitenzahl. L. Landesgesetze, s. Gesetze. Landesvermessung — dazu von den Ortschaften auszumittelnde Handdienste und deren Vergütung, . . . 118. 186. - s. Handdienste — Grund- „Steuer-System. and= oder Magazin-Hufen, s. Hufen. Landmeistern ist die Erlangung des städtischen Bürgerrechts nicht anzusinnen, und diesfallsige Special= Innungs-Artikel sind niche mehr anzuwenden, 259. and= und Mieth-Kutscher — Regulativ der sie betreffenden geseblichen Vorschriften, 264 — 271. - - - - weshalb ihr Gewerbe zu beschraͤnken, . 204. - - - - Abgabe von Lohnpferden und deren Gleitsbe, freiung, 264. - - - - deren Entrichtung bei Fuhren nach und aus dem Auslande, 9065. : 2: 3 — bei der Rückfahrt, 265. 268. - - - - die ihnen auszustellenden Erlaubnißscheine und L timation durch letztere, . . . . 263. - - - - wie weit sie gültigg . . 266. - - — - deren Ausstellung bei Nacht und Ruͤckgabe, . . 20(j. - - - - Abgabeberechnung in Conventionsmunze nach den Meilen, . 266. - - - - Strafe wegen Hinterziehung der Abgabe, 267. - - - - welche Fuhren und Wagen daven frei, . . . 267. - - - - - - - - nicht frei, 268. - - - Verbot des Pferdewechsels und Fortschaffens der Rei- senden zu Pferde und mit vorrcitenden Knechten, 268. 4 2„: - - Verfahren der Posimeister und Posthalter bei dies— fallsigen Contraventionen, 269. - - - - Verbot der Lohnfuhren an bestimmten Lagen, 269. - - - - Bestimmungen hinsichtlich des Ausweichens, Verbot des Posthorns, der Postmontur te. 269. - - - - Verbot der Mitnahme postmaßiger Packete und Briefe, 200 - - - - haben ihre Knechte zu vertreten, 270. - - - Einrechnung der Lohnfuhrabgabe durch die Post st a- tionen und Expeditionen, 27. " 2„ - - Behandlung und resp. Veltrafung der urtändischen Lohnkutcscher, - « ss 270. Landschulen, s. Fürsten= und Land-Schulen. bebensmittel — Mitaufsscht des Militairs über deren Verkauf und Laltung der Wo- chenmärkte:t . . . 154. Lehngerichte, s. Erb= und Lehn-Gerichte. Lehnserneuerung, allgemeine, in der Oberlausitz, nach dem Regierungsantritte Sr. Majestaͤt des Koͤnigs Anton — deren Vekanmmachung , umer Erlassung der Lehnsgebühr, "6 - o o - O 15. kebusgebühr, s. Lehnserneucrung. Lehrlinge, s. Handwerk. reipzig ist mit Errichtung einer besondern Bürgergarde zu verschonen, . . 30. *dasige Handelsgbgabe, (Schönburg. Receßherrschaften.