(XAM) — .....——— —— — Wechsel oder andere Schuldoerschreibungen — Bestimmungen uͤber die Zülässigkeit Seilenzeßl¾ de# Executioprocesses aut solchen, deren Ausstelle sich fälschlich für wechselmündig oder masorenn ausgegeben, 4. - - majorenner Familien söhne und Studemen — hinsichtlich derselben bewendet es bei den zeitherigen Be- stimmungen vom 29. December 1718 und 29. März 1822, 5. 2 - desgl. bewendet es bei den ze icherigen nechselrechtlichen Vorschriften binsichtlich der Kauf- und Han— dels-Leute, 5. Wechselrecht — dessen Anwendung gegen Militairpersonen, . . . 166. Pachtungen. Wechselschulden der Offiziere — diesfallsiges Verfahren, 10606. Weinschank, #(. Handel te. 6 Werg, (. Schönburg. Receßherrschaften. 1 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand — hwinsichtlich derselben sind Milltairper- # sonen wie Civilpersonen zu behandeln, . . .1168. Willenserklarung,tetzte,sTestamcutc Wirthschaftschefs — deren Verquartierung auf Maͤrschen, 175. Wittwen, s. Soldatenwittwen. Wochenmaͤrkte, s. Lebensmittel. Wundärzte, (. Aerzte und Wundärzte. Würtemberg, (. Crimina lfälle. MW72 Wüstungen, gewesenc oder aufgebauete — deren Befreiung von Milikairleistungen, 135. Z. Zielschiessen des Militairs — die unentgeldliche Anweisung der Plaͤtze dazu betr. 93. 173. 180. Zittau, s. Vierstaͤdte. Zoll, s. Gleits- Zoll- ꝛc. Gelber- Zunftzwang, (. Technische Bildungsanstalt. Zusammenkünfte des Volks, außecrordentliche, Lustbarkeiten 2c. derfallssge Kenn- nißnahme und Beaufsichtigung Seiten der Garnisoncommandanten, 1455. Zusammenziehungen des Militairs, außcrordentliche — inwiesern dafür die Vestim“ mungen wegen der Cantonirungen gelten, . 101. - - - - s. Marsch. Anmerkung. Hoͤchster Anordnung zufolge wird hierdurch wiederholt bekannt gemacht, daß Ergaͤnzungen angeblich nicht eingegangener Stücke der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen künflig nicht Start finden können, wenn dergleichen Defecte der unterzeichneten Redaction nicht spätestens sechs Wochen nach dem jedesmaligen, in der keipziger Jeitung angekündigten Erscheinen eines Stücks gedachter Gesetzsamm- lung angezeigt worden sind. Nach Verlauf des bemerkten Termins hat man sich einzig an die hiefige Königliche Hofbuchdruckerei zu wenden. Dresden, am 23. April 1829. Redaction der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.