Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 1. 1.) Bekanntmachung, die Verlängerung des zeitherigen freien Mahlverkehrs an der Preußischen Grenze betreffend; vom 7½%en December 1827. N die, im IIten Artikel der mit der Krone Preußen unterm 2rsten August 1819. abgeschlossenen Hauptconvention sub no. 10. wegen des an der Sachsisch-Preußi- schen Grenze gegenseitig gestatteten freien Mahlverkehrs, auf 5 Jahre bestimmre, durch die, in der Gesetzsammlung vom Jahre 1825. S. 23. zur öffemlichen Kenntniß ge- brachte fernere Uibereinkunft, bereits auf 2 Jahre verlängerte, dermahlen aber wieder abgelaufene Frist, im Einverständniß mit dem Königlich Preußischen Hofe, auf einen Zeitraum von zwölf Jahren anderweit erstreckt worden ist; so wird solches, auf ergan- genen Allerhöchsten Befehl, zur allgemeinen Wissenschaft und Nachacheung, auch in der Oberlausich, hiermie öffentlich bekanne gemache. Budissin, am 'ten December 1827. Königl. Süächsische Ober-Amts-Regierung des Mark grafthums Oberlausitz. von Gerßdorf. Ludwig Eduard Rour, § Gesetzsammlung 1828. 1 ) s-