(5) daß er durch die von dem Unmündigen geschehene urrichtige Altersangabe fälsch- lich inducirt worden sey, im ordentlichen Processe zu fübren. . 5. Dem Richter bleibe überlassen, dem Kläger, nach Führung dieses Beweises, im End- urthel den in der allgemeinen Vormundschaftsordnung Cap. XIII. §S. 7. vorgeschriebenen Eid: daß er den Unmündigen wirklich für majorenn oder wechselmündig gehalten babe, zuzuerkennen; jedoch kann der Kläger zu diesem Eide nur in dem Falle gelassen werden, wenn er die von Seiten des Unmündigen geschehene fälschliche Induction wenigstens bis zum Erfüllungseide bewiesen bat. S. G. Aus einem Wechsel, welchen eine zwar majorenne, aber noch niché wechselmündige Mannsperson ausgestelll', und worin dieselbe sich, wider die Wahrheik, für 25 Jahre alt ausgegeben hak, kann zwar niemals nach Wechselrecht, wohl aber execunc, unter der Voraussehung geklagte werden, wenn der Aussteller eneweder a) überhaupk nicht mehr unter väterlicher Gewalé stehe, oder doch b) ein Peculium besitzt und uͤber solches freie Disposition hat. Dabei behaͤlt es jedoch wegen der Wechselbriese und Schuldverschreibungen der, ob— wohl majorennen, Familiensoͤhne und der Studenten bei demjenigen, was dieserhalb theils in dem Mandate vom 29#ten December 1718. und in den Gesetzen für die Studiren— den auf der Universitär Leipzig, vom 2 6ten März 1822. Tu. II. versehen ist, sein Bewenden. . G. 7. Die Bestimmungen des vorstehenden §. 6. leiden übrigens keine Anwendung auf Kauf= und Handels-Leute; vielmehr hat es hinsichtlich dieser bei den vorhandenen wech- selrechtlichen Vorschriften und angenommenen Grundsätzen hierunker sein Verbleiben.