( 16 ) Als wird solches bierdurch zur Kenntniß sämmtlicher Vasallen gebracht, und haben dieselben die ihnen von Unster Ober-Amées-Regierung auszufertigenden Lehn= und Erb- Briefe, mit den in der Kanzlei-Sporkul-Tare im Isten Abschnite no. 60. geordneten Gebühren, behörig abzulösen, indem Wir sie mie Enerichtung der Lehnsgebühr für diesen Fall verschonen zu lassen, Uns in Gnaden eneschlossen haben. Gegeben zu Budissin, am 1 lten Februar 1828. von Gerßdorf. Daniel Gottlob Lucius. Ausgegeben zu Dresden, am 22 ken Februar 1828.