5 9 Gesetsammlung Enne ises ach sen. 8. 13.) Mandat, die Errichtung von Bürgergarden betreffend; vom 22 ten März 1828. Ww9, Ant on, von GOTTES Gnaden, Kdnig von Sachsen 2c. 4c. 1c. thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir, state der, in dem IIten Abschnitte des Man- dates vom 1sten Februar 1817, wegen der städtischen Schützencorps enthaltenen Vor- scheifrten, nachstehende Befpimmungen uber die Errichtung von Bürgergarden zu treffen, durch die von den getreuen Staͤnden in Bezug auf obgedachtes Mandat verschiedentlich geschehenen Anbringen, und sonst in Rücksicht auf eine Hierunter den Bürgerschaften, ohne Nachtheil für den Zweck jener Einrichtung, zu gewährende Erleichterung, Uns bewogen gefunden haben. . 1. In allen Städten, welche wenigstens eintausend Einwohner haben, sollen Bür- gergarden errichtet werden. F. 2. Die Stärke dieser Bürgergarden soll, ohne die Offiziers, Uncteroffiziers und Tam- bours, Eins vom Hundert der Einwohnerzahl, mithin bei dem KHoho 1 angenomme- nen Minimo zehn Mann betragen, bei einer stärkern Einwohnerzahl aber von fünf- bundert zu fünfhundert Seelen jedesmal um fünf Mann steigen. Gesetzsammlung 1828. 8 )