( 34 ) 15.) Avertissement, die bei der Cammer-Eredit-Casse auf den Termin Ostern d. J. vorzuneh- mende Capitalsausloosung, so wie die Erhdhung des Fonds zu Einlbfsung der unzinsbaren Cammer-Credit-Cassen-Scheine betreffend; vom 26 „en März 1828. Nachdem zu der bei der Koͤnigl. Saͤchs. Cammer-Credit-Casse pro Term. Ostern a. curr. oͤffentlich vorzunehmenden Capitalsausloosung der 14te April, laut der Michaelis- Ziehungs-Liste, bereits angesetzt ist, wobei es auch unabaͤnderlich verbleibet, so koͤnnen Diejenigen, welche sothaner Ziehung beiwohnen wollen, sich ermeldeten Tages um 0 Uhr Vormittags in der zweiten Etage des auf der mittlern Frauengasse No. 397 gelege- nen Hauses einfinden. Hiernaͤchst wird denen Gläubigern der Cammer-Credie-Casse bekanne gemacht, daß Ihro Königl. Majestät von Sachsen allergnädigst geruhet haben, den zu successiver Einlösung der unzinsbaren Cammer-Credit = Cassen = Scheine sub Lit. E. bisher ange- wiesenen jährlichen Fonds an ein Tausend Thaler — — von jetzt bestehendem Ostertermine an, bis auf drei Tausend Thaler — — jährlich, oder von bisherigen 500 Thalern halbjährig, bis auf 1500 Thaler halbjährig zu erhöhen. Dem gemäß können, vom 1 5ten April a. c. an, die auf sechs und zwanzig Tha- ler lautenden, unzinsbaren Scheine Li#. E. bis mic No. 10476 zur Zahlung präsentires werden, von welchem Tage an auch die auf den jebigen Ostertermin gestellten Zins- coupons gezahlet, ingleichen die gedruckten Ziehungslisten ausgegeben werden sollen. Dresden, am 26sten März 1828. Zur Königl. Sächs. Cammer-Credit-Casse verordnete Commission. Ausgegeben zu Dresden, am 3 1ten März 1828.