(∆ 36 ) in die andere gehen, noch von denen, welche aus den genannten Receßherrschaften in das Ausland gehen, eine Grenzaccise weiter zu erheben, dagegen ist von allen aus dem Auslande in die Schönburgischen Receßherrschaften eingehenden Gütern die volle Grenz- accise, nach Vorschrift der angezogenen Grenz-Accis-Mandate und Tarife, auch ferner zu erlegen. Wegen der, durch das Mandak vom 1 2ten Junk 1824, mie der Grenzaccife ver- einigten Tranksteuer von ausländischem Getränke bewendet es jedoch, hinsichtlich der Schön- burgischen Receßherrschaften, bei der durch die Reseripte vom 4ten October 1824 und 30sten Mai 1825 gegebenen Anordnung. K. 2. Die, nach dem Generale vom 27sten Juli 1824, zu erlegende besondere Ausgangs- abgabe von Flachs und Werg und von der Schafwolle ist bei den Schönburgischen Receßherrschaften ebenfalls nur dann zu erheben, wenn die genannten Gegenstände in das Ausland verführe# werden; und sie findet nicht Statc, wenn solche in Unsern Landen verbleiben. " . 3. Die Befreiungen bei der Leipziger Handeksabgabe, welche, nach dem ten §. des Publicandi vom 1 Sten März 1820, den inländischen Manufaktur= und Fabrik-Waaren, wenn sie in Leipzig mie General-Accis-Passir-Zekteln eingehen, geordnet sind, können bei den aus den Schönburgischen Receßherrschaften dahin gekangenden, mit General-Accis= Passir-Zekteln niche versebenen Waaren, nicht Soatt finden. K. 4. Bei der Generalaccise werden die aus den Schönburgischen Receßherrschaften in Unsre übrigen Lande eingehenden Güter, weil jene Abgabe in den Receßherrschaften niche entrichtet wird, ferner, wie zeither, den ausländischen gleich behandelt und es verbleibt allenthalben bei den Vorschrifeen der General-Accis-Ordnung vom 1 2ten Juni 1824 . 98 und §. 78, der Oberlausitzischen General-Accis-Ordnung vom 1 5ten April 1826 §. 96. 33. 75, und den desbalb sonst ergangenen besondern Anordnungen.