(56) Regulativ, zu Bestimmung der Parochialverhältnisse der evangelisch-lutherischen Kirchen in der Stadt Dreöden, und insbesondere der evangelischen Hofkirche daselbst. Zu Bestimmung der Parochialverhälenisse der evangelisch-kutherischen Kirchen in der Stade Dresden, mie Neustade, Friedrichstadt und den Vorstädten, und der evangelischen Hofkirche insbesondre, wird hierdurch festgesetze: . 1. Freiheit in Alle evangelisch = lukherischen Einwohner der Stadt baben die freie Wahl, in welcher 5 dasigen Parochialkirche ihrer Confession sie beichten und das heilige Abendmahl empfangen wollen. . 2. Parochialver- Im Uibrigen bewendee es, binsichelich der Geistlichen, welche bei den Kirchen der Stkade Wüansse 6en- Dresden, mit Neustade, Friedrichstadt und den Vorstädten, angestelle sind, bei der bisheri- gen Verfassung und den bestehenden gesetzlichen Vorschriften; nur was die evangelische Hof- kirche anlange, creten folgende Bestimmungen ein: G. 3. Svangelische Die evangekische Hofkirche hat keine bestimmte, auf einen Bezirk der Residenz beschränkte Hosparochie und Amtsbe- Parochie. lerbe ibrer Die dabei angestellten Hofgeistlichen sind in dem, was ihr Amt betrifft, den Königl. eistlichen. evangelischen Geheimen Raͤthen unmittelbar untergeordnet, von welchen deshalb an den Oberhosprediger verfuͤgt wird. 9 4. Wirkungskreis Dieselben sind befuge, in alken Theilen der Stade die Seelsorge auszuüben und geist- 9 geiil liche Handlungen zu verrichten; es treken jedoch dabei die nachfolgenden Beschränkungen ein: