(658) F. 10. Die geistlichen Verrichtungen bei Begräbnissen sind den f. 2 bezeichneten Geistlichen, nach ihren verschiedenen Parochialbezirken, vorbehalten. Begräbnisse. S. 11. Dispensatio= Dispenfationen, insoweit sie nach vorstehenden Bestimmungen erforderlich sind, werden nen. bei der Hofkirche von den Königl. evangelischen Geheimen Räehen, und bei den übrigen evangelisch = lurherischen Kirchen der Seade Dresden, mit Neustade, Friedrichstadt und den Vorstädten, von dem Königl. Kicchenrathe ertheilt. Ausgegeben zu Dresden, am 28 4## Juni 1828.