(59) Gesetsammlung für das Königreich Sachsen. 15. ——iens- 22.) Resecript der Landesregierung an das Oberhofgericht zu Leipzig, die Fähigkeit der Juden zu Erlangung dinglicher Rechte an Grundstücken betreffend; vom 2ten Juni 1828. Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛi ꝛc. ꝛc. Wohlgeborner, Veste, Hochgelahrte, Raͤthe, liebe getreue. Wir haben die bisher zweifelhaft gewesene Frage: ob den juͤdischen Glaubensgenossen, durch Huͤlfsvollstreckung wegen von ihnen ausgeklagter Foderungen, oder auf Erklaͤrung des Schuldners, die Huͤlfe sür vollstreckt anzunehmen, ein dingliches Recht an Grundstücken, zum Behuf ihrer dar- aus zu erlangenden Befriedigung, ertheilt werden könne, oder ob solches für gänzlich un- starthaft zu achten und daher vorkommenden Falls die Annoktation ohne Weiteres abzu- schlagen sei? dahin decidirt: daß Juden zwar ein dingliches Recht an Grundstücken durch wirkliche oder fingirte Hülfsvollstreckung sollen erlangen können, jedoch, was das bei dessen Geltendmachung Statt findende Verfahren betrifft, nur ad ellectum subhasta- Uomis vel scduestrationis, niemals aber mit der Wirkung, daß sie in den wirklichen Besitz des betreffenden Gründstücks gesetzt werden dürfen. Gesetzsammlung 1828. ( 15 )