(63) Gesetzsammlung fuͤr das Koͤnigreich Sachsen. 16. 25.) Verordnung der Landesregierung, den Verkauf der Wanderbuͤcher betreffend; vom 4s Juli 1828. Vo GO2ES Gnaden, Anton, König von Sachsen rc. 2c. 2c. Liebe gerreue. Wir finden Uns bewogen, über den Verkauf der, durch das Mandat vom 'ten December 1810, zur Legitimation wandernder Diener, Gesellen und Mühl- bursche, vorgeschriebenen Wanderbücher Folgendes zu verordnen: K. 1. Der Verkauf besagker Wanderbücher soll, zu Verhücung von Mißbräuchen, welche mit solchem gerrieben werden können, binführo nicht mehr freistehen, sondern in den Kreislanden, auf Anordnung Unsers Geheimen-Finanz-Collegi, durch die Justizämter, welche, insoweie ihnen deren Ausferkigung niche selbst verfassungsmäßig obliege, solche nur an andere, bierzu befugee Obrigkeiten nach deren Bedarf abzulassen haben, be- werkstellige werden. 6. 2. Es wird zu dem Ende der Druck dieser Wanderbücher nach einem, den immit- lelst ergangenen gesehlichen Vorschristen gemäß, abgeänderten Formulare, ingleichen der Gesetzsammlung 1828. 16 )