Iter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. K. 1. De.- Städte und Orce der Erblande sowohl, als die der Oberlausié, sind, nach der bestehenden Lan- desverfassung, abgetheilt: a) in solche, die zur Aufnahme der Garnisonen verbunden sind, und b) in solche, die die Unterhaltung und Verpflegung der Cavalerie zu übertragen, stact dessen aber die Cavalerie-Verpflegungs-Gelder zu bezahlen haben. Es ist daher nicht nur in gegenwärtigem Geseße allenrhalben darauf Rücksiche genommen worden, sondern es verbleibt auch bei der bisherigen Entrichtung der Cavalerie-Verpflegungs-Gelder und bei deren Erbebung, in den alten Erblanden durch die Sceuerbehörden, in der Oberlausis aber nach den dieser Provinz zugetheilten Portionen und Rationen. 2. Garnisonorte sind hiernach folgende: in den alten Erblanden die in der Beilage sub I. verzeichneten schrift= und amtssässigen Städte und einige andere Orte; in der Oberlausit aber, die Städte Budissin, Zittau, Camenz und Löbau. 6. 3. 1 Diese Garnisonorte der alten Erblande und der Oberlausitz sind zu den Militairleistungen gleich- mäßig verpflichtet. 8. 4. Uncer den Orten, welche Cavalerie-Verpflegungs-Gelder entrichten, sind begriffen: in den alten Erblanden: die Vasallenstädte, die unter Amtsjurisdiction gehörigen Vorstädte, so wie die schriftsäs- sigen und unter Amtsjurisdiction gelegenen Häuser der Garnisonorce und die Dorfschaften; in der Oberlusi: die Landstädte, die Vasallenstädee und die Dorfschaften des Landkreises und der Stade- mitleidenbeiten. Gesetzsammlung 1828. 18 )