(106) Bestimmungen Anwendung, welche für dle Cantonirungen im 9J. 134 sedd. gegeben worden sind; « d) wenn aber die Dauer eines Commandos laͤnger, als vier Wochen seyn sollte, so sind fuͤr die Stationsorte alle Bestimmungen anwendbar, welche im Lten Capitel des Aten Abschnitts, wegen der Standeinquartierung, enthalten sind; e) sollten commandirte Militairpersonen waͤhrend des Commandos erkranken, so treten die Be— stimmungen des Sten Abschnittes ein. . 161. Die unter diesen verschiedenen Verhälenissen festgeseßten Vergütungen aus dem Kriegs-Zahl-Amte sowohl, als aus dem städtischen Ausgleichungsfonds, finden auch durchgängig bei den Commandos An- wendung. Der Stationsort hat diese Vergütungen nach den Köpfen zu liquidiren, und aus dem städtischen Ausgleichungsfonds zu erhalten. . 16.2. Alle Grundsäße, welche in den vorstehenden §. S., binsichtlich ganzer Commandos, aufgestellt wor- den sind, finden auch bei den einzelnen commandirten Militairpersonen Anwendung. G. 163. Ausnahmen von diesen Grundsätzen finden nur a) bei solchen Commandes, welche, auf landesberrliche Anordnung, in besondern Fällen in die Orte eingelegt werden, und b) bei gewöhnlichen Executionscommandos Statt. * . 164. Wegen der erstern Commandos wird jedesmal besondere Versügung gescheben. Erxecutionscommandos aber sollen von den Militairbehörden nur auf Requisition der Kreis= und Amtshauptleute, Steuereinnahmen und Obrigkeiten gegeben werden können. . 15. Die Erecutionssäge werden täglich, vom Tage des Abganges an, auf — . 8 gr. —= für einen Unterofsizier, und auf — . 5 gr. —= für einen Gefreiten oder Gemeinen, er sei beritten oder unberitcen, bestimme. 2 166. Die Militairbehörde hat diese Erecutionsgebühren burch die requlrirende Behorde zu erlangen, und hat biervon der commandirten Mannschaft eine Vergitung zu gewähren, auch deren Verpflegung zu besorgen.