(119) Xter Abschnit t. Von der Serdiseinrichtung in den Garnisonstädten und von der Aus- gleichung zwischen diesen Städten im Betreff der Leistungen für das Militair. 1stes Capitel. Von der Serdiseinrichtung in den Garnisonorten. 9 220. In sämmitllchen Garnisonorken soll, mie Einschluß der Städte der Oberlausiq, für die Ver- walcung der Milikairleistungen eine Serviseinrichtung besteben. . 221. Eine solche krite auch, nach §. 22, in den Orcen, welche Cavalerie-Verpflegungs-Gelder bezah- len, ein, wenn selbige mie Standeinquartierung belege werden sollten. Es finden bei deren Ein- richtung sodann gegenwärtige Bestimmungen ebenfalls Anwendung. 6 . 222. Die oberste Aufsiche über die Serviseinrichtungen der Städte führe die Kriegs-Verwaltungs- Kammer, und enescheidet in streitigen Fällen. 6. 223. Die specielle Leitung der Servisgeschäfte ist der Obrigkeit jedes Orts übertragen. S 224. Es finden hierbei folgende Geschaͤfte Statt: die Ausmittelung und Revision der Servistaxen; die Regulirung der Servisanlagen; die Einlegung der Militairpersonen in die Quartiere; die Besorgung aller uͤbrigen, im Betreff der Militairleistungen vorkommenden Geschaͤfte; die Fuͤhrung der Serviscasse; die Ablegung der Servisrechnungen. EEE A. Von der Ausmittelung und Revision der Servistaxen. 2 225. Sämmitliche Grundstücke, welche zum städtischen Communalverbande gehören, haben in den Garnisonorken, in der Regel, zu den Milikairleistungen beizutragen.