(170 ) Von den Gebührnissen und dem Verhalten des Militairs in den Stand- quartierorten, Marschquartieren, Cantonirungen, bei Commandos, und bei den Spann= und Mannschafts-Diensten. Allgemeine Vorschriften. C. 1. Durch den ersten Theil der Ordonnanz erhält das Königl. Sächs. Milikair sowohl die Bestimmun- gen über die Gegenstände, welche es in den Standquartierorten, in den Marschquartieren, in den Cantonirungen und bei Commandos von den Ortsobrigkeiten und den Einwohnern angewiesen be- kommt und zu empfangen hat, als auch die Feststellungen über die erforderlichen Transportmittel und etwanigen Mannschaftsdienste. G. 2. Sämmtliche Truppencommandanten haben diesem Gesete auf das Genaueste nachzukommen und darüber zu wachen, daß es von ihren Untergebenen befolgt werde. 3. Wenn es Pflicht der Befehlshaber ist, darauf zu seben, daß das Gebührniß der Offiziere und Mannschaft der Vorschrift gemäß verabreicht werde, so sollen sie aber auch, vorkommenden Falls, Oertlichkeit und Umstände berücksichtigen, wo es zur Unmöglichkeit wird, jenes Gebuhrniß in seinem ganzen Umfange zu gewähren. 4. Die Truppencommandanten haben das gute Einverstaͤndniß mit den Einwohnern als einen sehr wichtigen Gegenstand zu behandeln. Das eigene Beispiel der Vorgesetzten wirkt auch hier, wie im— mer, am meisten; Hoͤflichkeit, Gefaͤlligkeit und gegenseitige Huͤlfsreichung fuͤhren zur Eintracht. S. 5. Besonders ist jeder Wortwechsel mit den Wirthsleuten zu vermeiden. Es ist Sache der Vor— gesetzten, vorfallende Mißhelligkeiten zu untersuchen und zu schlichten. Selbsthuͤlfe ist unter jedem Verhaͤltniß verboten. C. 6. Der Soldat soll keinen Theil an den Sereitigkeiten nehmen, die unter den Einwohnern vorfallen; er muß vielmehr die Gesellschaft von Ruhestörern vermeiden. Iter Abschnitt. Von den Standguartieren. ". 7. Wenn eine Truppenabtheilung Befehl erhalten hat, in einen Garnisonore einzurücken, so soll ein Osfizier, mit den nöcthigen Unceroffizieren und Gemeinen, zum Quartiermachen vorausgesendet werden.