Gesetzfämmlung fuͤr das Königreich Sachsen. 18. 27.) Verordnung der Landesregierung, die Theilnahme hiesiger Unterthanen an Feuer-Versicherungs-Anstalten und die Uibernahme der Agentschaften für leßtere betreffend; vom 23 ten Juli 1828. Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. Liebe getreue. Wir finden Uns bewogen, uͤber die Theilnahme der hiesigen Untertha— nen an Feuer-Versicherungs-Anstalten und die Uibernahme der Agentschaften fuͤr letztere, Nachstehendes zu verordnen: C. J. Es soll kuͤnftig Unsern Unterthanen, die bei der, fuͤr Unsere alten Erblande bestehenden, Unter welchen Immobiliar-Brandversicherungs-Societät versicherten Gegenstände an Gebäuden und den, Bedingungen . 7 Tit. I des Mandars vom 10ten November 1784, bezeichneten Geräthschaften, oder kunftig Mieige Maschinen, welche sich in den zu bürgerlichem Gewerbe bestimmten Gebäuden befinden, 1) hr unbeweg- nur noch bei einer in= oder ausländischen Feuer-Versicherungs-Anstalt in so weit ver= liches sichern zu lassen, gestattet seyn, als dies niche bereits zur völligen Sicherstellung gegen v½ Brandverlust bei der zuerst bemerkten Societät geschehen ist. Auch dürsen S. II. Unsere Unterthanen ihr Mobiliarvermögen, (wozu aber die vorerwähnten, an sich dazu und 2) ihr be- gehörigen Geräthschaften und Maschinen in dieser Beziehung nicht zu rechnen sind,) welches wegliches Ver- sich an einem Orte hiesiger Lande befindet, zu gleicher Zeit nur bei einer in-oder aus- Herndschiben ländischen Feuer-Versicherungs-Anstalc in angemessener Weise führohin versichern lassen. versichern las- Es soll jedoch die Versicherung dergleichen Mobiliarvermögens bei mehreren Feuer= sen können. Versicherungs-Anstalten zulässig seyn, wenn dies Vorhaben vorher, mit Angabe binlängli= Wenn eine cher Bewegungsgründe, z. B. weil erweißlich die beabsichtigte Versicherung, wegen ihres Ausnahme ven — — . ,, diesem Verbote Umfangs, von einer Anstalt nicht hat uͤbernommen werden moͤgen, der Ortsobrigkeic ange= bei, dem Mobi- Gesetzsammlung 1828. ( 32 )