191 ) Gesetzsammlung fuͤr das Königreich Sachsen. 19. « 28.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, den Verkauf der Wanderbücher betreffend; vom 2 lsten Juli 1828. 7 Bon GOZTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. Liebe getreue. Wir finden Uns bewogen, uͤber den Ankauf der, durch das Mandat vom 7ten December 1810, zur Legitimation wandernder Diener, Gesellen und Muͤhl— bursche, vorgeschriebenen Wanderbuͤcher Folgendes zu verordnen: ñ. 1. Der Verkauf besagter Wanderbuͤcher soll, zu Verhuͤtung von Mißbraͤuchen, welche mit solchem getrieben werden koͤnnen, hinfuͤhro nicht mehr freistehen, sondern in Un- serem Markgrafthume Oberlausitz durch die Oberamts-Regierungs-Kanzlei, welche solche an die hierzu befugten Obrigkeiten nach Bedarf abzulassen hat, bewerkstelligt werden. g. 2. Es wird zu dem Ende der Druck dieser Wanderbuͤcher nach einem, den immittelst Gesetzsammlung 1828. ( 33 )