( 193) b) der Verkauf und das Ausgeben der Wanderbücher durch andere, als obrigkeit- liche Personen, beides bei einer Serafe, welche, nach Beschaffenbeit der vor- waltenden Umstände, bis zu zwanzig Thalern an Gelde, oder acht Wochen Gefängniß ansteigen kann, hiermit untersagt. Nach dieser, in Gemäßbeit des Generalis vom 13ten Julius 1796 und des Mandats vom ten März 1818, bekannt zu machenden Verordnung haben sich sämmc- liche Gerichtsobrigkeiten und Alle, die sie angehe#, gebührend zu achten und daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen. Gegeben zu Budissin, am 21sien Julius 1828. von Gerßdorf. Friedrich Wilbelm Klengel, 8 Ausgegeben zu Dresden, am 7½ August 1828.