2 Gesetzsammlung Königrina Sachsen 20. 20.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, die Fähigkeit der Juden zu Erlangung dinglicher Rechte an Grundstücken betreffend; vom G½en Augim 1828. à Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen rc. ꝛc. ꝛc. Liebe gekreue. Da Wir, daß die, in dem 15ten Stücke der dießjährlgen Geses- sammlung No. 22 enthaltene, mittelst Reseripes der Landesregierung vom 2ten Juni dieses Jahres, für Unsere Erblande ertheilte Anordnung, wornach Juden zwar ein dingliches Reche an Grundstücken durch wiekliche, oder fingirte Hülfsvollstreckung sollen erlangen können, jedoch, was das bei dessen Geltendmachung Statt findende Verfahren betriffe, nur ad ellecium subhasta- Llionis vel seduestrationis; niemals aber mit der Wirkung, daß sie in den wirklichen Besih des betreffenden Grundstücks gesetze werden dürfen, auch in der Oberlausis zur Gültigkeit und Anwendung gelange, befinden, so wird solches zur Nachachrtung hierdurch öffentlich bekannt gemacht. Daran geschieht Unser Wille und Meinung. Gegeben zu Budissin, am 6en August 1828. von Gerßdorf. Ludwig Eduard Roux, 8. Gesetzsammlung 1828. (34)