) Gesetzsammlung r m’r'en. 22. 32.) Manda t, die der Ober-Rechnungs-Deputation, hinsichtlich des Verfahrens gegen säumige Rechnungsführer, verliehene Gewalt betreffend; vom 1sten September 1828. W5, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2. 1. thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir Unsere Ober-Rechnungs-Deputation in der ihr ertheilten Instruction, zu mehrerer Beschleunigung der Abnahme, Defectur und Justifi— cation der, nach der bestehenden Verfassung, an sie abzugebenden, oder kuͤnftig noch an sie zu weisenden Rechnungen uͤber öffentliche Cassen, ermächtigt haben, gegen säumige Rech- nungsführer nach folgenden Bestimmungen zu verfahren: 1. Wenn ein Rechnungsfuͤhrer die von der Ober-Rechnungs-Deputation ihm zugefer— tigten Defecte ganz unbeantwortet laͤßt, oder den uͤber gezogene und beantwortete Erin— nerungen von der Deputation gefaßten endlichen Resolutionen keine Genuͤge leistet, so soll wider ihn, nachdem er dessen zuvor, unter Anberaumung einer nochmaligen kurzen Frist, verwarnet worden, in contumaciam verfahren und er von der Deputation, ver— mittelst eines Decrets, fuͤr gestaͤnbig und uͤberfuͤhrt erklaͤrt, der Defect als liquid geach— tet, und dem Rechnungsfuͤhrer zum Ersatz ausgeworfen werden. 2. Zu Eroͤffnung dieses Decrets ist der Rechnungsfuͤhrer schriftlich vorzuladen, solches ihm bei seinem Erscheinen vor versammelter Deputation durch den Secretarium bekannt zu machen, beim Außenbleiben aber fuͤr publicirt zu achten und zu den Acten zu bringen. Gesetzsammlung 1828. ( 36 )